Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
AG München: Kein Widerrufsrecht aus Fernabsatzrecht bei individuell auf Kundenwunsch nach Absprache angefertigtem Schrank
So das Gericht in seinem Endurteil vom 26. Februar 2025 (Az.: 271 C 21680/24) in einem Rechtsstreit, in dem nach einem außergerichtlich erklärten Widerruf der Anspruch des Unternehmens auf Zahlung der vereinbaren Vergütung streitig war. Das Gericht sprach dem Unternehmer den Betrag zu und verneinte ein Widerrufsrecht nach § 312g I BGB.
LG Bochum: Fehlt in der Google-Werbeanzeige für ein mit einem Verkaufspreis beworbenes Produkt der Hinweis auf bestehenden Mindestbestellwert so liegt eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a I,5b IV UWG vor
So das Gericht in seinem Urteil vom 25. März 2025 (Az.: 18 O 13/25) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes gegen einen Betreiber eines Onlineshops, der unter anderem Desinfektionsmittel angeboten hatte. Dieser hatte im Rahmen eines Textes einer Google-Werbeanzeige mit einem Stückpreis für ein Produkt geworben, ohne gleichzeitig mitzuteilen, dass grundsätzlich ein Mindestbestellwert von 19.00 EUR einzuhalten. Das Gericht sah eine Irreführung durch Unterlassen und damit einen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 3 I, 5 a I, 5b IV UWG.
BGH: Werbung mit der Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ in Onlineshop kann Angabe zur Verkaufsförderung im Sinne des § 6 I 3 DDG sein
So das Gericht in seinem Urteil vom 11. September 2025 (Az.: I ZR 14/23), nach dem der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen und dessen Entscheidung entsprechende rechtliche Vorgaben aufgestellt hatte. In dem Rechtsstreit war eine entsprechende Angabe auf der Startseite eines Onlineshops rechtlich im Wege eines Unterlassungsanspruchs als irreführend angegriffen worden. Das Gericht sah nunmehr in der konkreten Gestaltung zwar keine Irreführung nach § 5 UWG, aber eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a, 5b IV UWG i.V.m. § 6 DDG als möglich und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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