Das Amtsgericht Düsseldorf hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 9. Juni 2015, Az.: 57 C 9732/14) wieder einmal über eine Schadensersatzklage wegen einer erfolgten Filesharing-Abmahnung zu entscheiden.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin das ausschließliche Nutzungsrecht für die Verbreitung eines bestimmten Filmwerks ausschließlich für DVD-Datenträger.
Sie machte im Klageverfahren einen Mindestschadensersatzanspruch in Höhe von 400,00 EUR sowie die Kosten der Abmahnung in Höhe von 555,60 EUR geltend.
Im konkreten Fall wies das Amtsgericht Düsseldorf die Klage zugunsten des Abgemahnten ab.
Das Gericht konnte keine ausreichende Darlegung dafür im Verfahren erkennen, dass aufgrund der Besonderheit, dass nur die Nutzungsrechte für den physikalischen Datenträger in Form von DVDs vertraglich vereinbart waren, und es bei dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung durch unrechtmäßiges Filesharing um eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG ging, nicht erkennbar war, welchen Schadensanteil im konkreten Fall auf die beeinträchtigten Rechte der Klägerin bezogen werden konnten.
Für das Gericht ist es in diesen Fällen zur Vermeidung einer übergebührlichen Inanspruchnahme des Rechtsverletzers, der hier unzulässig Filesharing mit urheberrechtlich geschützten Werken betrieben hat, notwendig, dass der Rechteinhaber dann genau darlegt, welcher Anteil am Gesamtschaden auf die ihm zustehenden Nutzungsrechte entfällt.
Kann dies nicht dargelegt werden, sieht das Amtsgericht Düsseldorf auch keine Möglichkeit einer Schadensschätzung.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:
„… Die Klägerin führt hier nur allgemein aus, warum die Berechnung nach Lizenzanalogie auch bei fehlender Kongruenz zwischen eigenem Recht und in Anspruch genommenem Recht zulässig sein muss; Ausführungen, die eine Schätzung der Wertigkeit des eigenen Nutzungsrechts im Verhältnis zu den übrigen Nutzungsrechten zulassen, fehlen aber trotz entsprechendem richterlichen Hinweis weiterhin. Diese sind jedoch um eine über den gesamten Schaden hinausgehende Inanspruchnahme des Verletzers auszuschließen, zwingend erforderlich. Insbesondere ist es mit den obigen Ausführungen des BGH nicht zu vereinbaren, den bei der Klägerin entstandenen Teilschaden nach Lizenzanalogie in freier Schätzung abzuschätzen, ohne über Tatsachen zu verfügen, die die Wertigkeit des der Klägerin zustehenden Teilrechts im Vergleich zu den übrigen einordnen können. Fehlt es am Vortrag solcher Tatsachen, mangelt es an ausreichenden Grundlagen, um den lizenzanalogen Schadenersatz gemäß § 287 ZPO schätzen zu können, so dass die Klage daher hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs, der nur in Form der Lizenzanalogie begehrt wird, abzuweisen ist …“
Tipp:
Nach Erhalt einer entsprechenden Filesharing-Abmahnung sollte unabhängig von den grundsätzlich zu erwägenden Fragestellungen (Prüfung der Abmahnung, Prüfung ob Anschlussinhaber tatsächlich rechtsverletzend gehandelt hat, Prüfung der geltend gemachten Ansprüche) auch die genaue Nutzungsrechteeinräumung geprüft werden.
Liegt diese nur eingeschränkt vor, so muss der anspruchsführende Rechteinhaber bei eingeschränkten Nutzungsrechten seinen Anteil an einem möglichen Schadensersatzanspruch darlegen.
Geschieht dies nicht, so kann auch ein entsprechender Anspruch auf Schadensersatz, ggf. geltend gemachte Rechtsanwaltskosten, nicht erfolgversprechend verfolgt werden.
Autor:
Rechtsanwalt Rolf Albrecht