Dies zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorfs (Urteil vom 22.Mai 2015, Az.: 10 Sa 811/14). In dem Klageverfahren war unter anderem streitig, in welcher Form eine Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erfolgen kann.
Danach muss unterschieden werden, in welcher Form die Vertretungsregelungen der GbR nach außen erfolgen.
Dürfen die Gesellschafter nur gemeinschaftlich die GbR vertreten, so muss in den Fällen, in denen eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch die GbR ausgesprochen wird aber nur von einem Gesellschafter unterzeichnet wird, die Kündigung selbst erkennen lassen, dass der handelnde Gesellschafter auch für die nicht unterzeichneten Gesellschafter tätig wird.
In dem Fall, in dem der Gesellschaftsvertrag eine Vertretungsregelung durch einen oder mehrere Gesellschafter anstatt einer Vertretung durch alle Gesellschafter vorsieht, so genügt die Kündigungsunterzeichnung dahingehend, dass nur ein Gesellschafter unterzeichnet.
Eine Angabe in dem letztgenannten Fall, dass die Person auch die entsprechende Vertretungsmacht für alle Gesellafter hat (mit einem Zusatz „als alleinige Vertreter der GbR“ oder „in der Leitvertretung der GbR“) nicht nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich.
Praxistipp:
Wenn und soweit Sie in der Rechtsform der GbR tätig ist, achten Sie bei Ausspruch eine arbeitsvertragliche Kündigung genau darauf, wie die internen Vertretungsregelungen sind um eine Kündigung wirksam aussprechen zu können.
Insofern sollten Sie dahingehend auf „Nummer sicher gehen“, indem alle Gesellschafter das Kündigungsschreiben unterzeichnen.