Dies hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urteil vom 18. August 2015, Az.: 9 BN 2/15). Für die obersten Verwaltungsrichter sind die Haltung und auch die ent-geltliche Benutzung eines Pferdes vergleichbar mit der Haltung eines Hundes oder dem Besitz oder Anmietung einer Zweitwohnung und geht somit über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus. Auch die im Rahmen der konkreten örtlichen Satzung vorgenommene Ausnahme des Haltens und der Benutzung von Pferden zur reinen Freizeitgestaltung sahen die Richter als zulässig an. In der Konsequenz bedeutet dieses Urteil, das sicherlich immer mehr Kommunen Pferdebesitzer entsprechend mit Steuern belegen werden. Auf Basis dieser Entscheidung wird dies grundsätzlich zusätzlich sein.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich
- LG Coburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche
- OLG Brandenburg: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nicht nach § 312g II Nr.1 BGB wegen einer Personalisierung eines Produktes ausgeschlossen, wenn bei der Personalisierung durch den Kunden aus vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten der Produktzusammenstellung ausgewählt werden kann
- LG Düsseldorf: Umsetzung der Vorgaben des EuGH zu § 11 PAngV=Verstoß gegen §§ 5a,5b UWG, wenn bei Werbung mit Eigenpreisreduzierung nicht auf niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Preisherabsetzung direkt Bezug genommen wird