Dies hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urteil vom 18. August 2015, Az.: 9 BN 2/15). Für die obersten Verwaltungsrichter sind die Haltung und auch die ent-geltliche Benutzung eines Pferdes vergleichbar mit der Haltung eines Hundes oder dem Besitz oder Anmietung einer Zweitwohnung und geht somit über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus. Auch die im Rahmen der konkreten örtlichen Satzung vorgenommene Ausnahme des Haltens und der Benutzung von Pferden zur reinen Freizeitgestaltung sahen die Richter als zulässig an. In der Konsequenz bedeutet dieses Urteil, das sicherlich immer mehr Kommunen Pferdebesitzer entsprechend mit Steuern belegen werden. Auf Basis dieser Entscheidung wird dies grundsätzlich zusätzlich sein.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Dresden: keine Verjährung des Auskunftsanspruchs nach Art 15. DSGVO, solange betroffene personenbezogene Daten beim Verantwortlichen noch gespeichert sind
- BAG: Verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch Arbeitgeber rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen eines „schlechten Gefühls“
- OLG Düsseldorf: 100 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über personenbezogene Daten in Form einer Mobilfunknummer nach deren Scraping aus sozialem Netzwerk trotz zwischenzeitlichem Wechsel der betreffenden Mobilfunkrufnummer vor Urteilsverkündung
- BGH: Verbraucherzentralen dürfen Verstöße gegen die DSGVO mit Unterlassungsansprüchen auf Basis des UWG oder UKlaG geltend machen
- LG München I: Auskunft nach § 21 II TDDDG durch Betreiber eines E-Mail-Dienstes möglich, da dieser Anbieter eines digitalen Dienstes im Sinne von § 21 II 1TDDDG ist