Ein Bestattungsunternehmer muss bei Werbung unter Angabe von Preisen auch Überführungskosten und deren Berechnungsgrundlage angeben
So sieht es der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: 1 ZR 61/14 – Wir helfen im Trauerfall). Zwei Bestattungsunternehmern stritten darüber, ob durch einen Werbeflyer ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliege, wenn in diesem nicht die zwangsweise bei jeder Beerdigung anfallenden Überführungskosten anhand der Berechnungsmöglichkeit entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand des Kilometerpreises angegeben wurde.
Der Bundesgerichtshof sah hier einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und gegen § 1 Preisangabenverordnung. Für die Richter war die Darstellung im Werbeflyer unter der Angabe von Preisen für die Bestattungsdienstleistung bereits so konkret, dass auch die gemäß Preisangabenverordnung bestehende Pflicht zur Angabe des Preises inkl. der USt und „sonstiger Preisbestandteile“ im Detail eingehalten werden müssse. Bei diesen „sonstigen Preisbestandteilen“ handele es sich aber auch um die Überführungskosten, deren Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben sind, damit der Hinterbliebene genau erkennen kann, in welcher Höhe diese Kosten anfallen.
Praxistipp: Alle Darstellungen müssen schnellstmöglich angepasst werden müssen, da ansonsten Abmahnungen drohen.
Autor: Rechtsanwalt Claus Volke