So der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28. Januar 2016, Az.: I ZR 202/14 – wetter.de). Der Schutz nach § 5 Abs.3 MarkenG gilt hier genauso wie z.B. der Schutz eines Domainnamens. Im Streitfall versagten die Richter jedoch den Schutz unter anderem mit dem Argument, dass keine Unterscheidungskraft aufgrund der inhaltlichen Beschreibung des Werktitels für die über die App verbreiteten Informationen vorliege. Es verbleibt also dabei, dass eine Einzelfallprüfung für den Schutz erforderlich ist.