So das Oberlandesgerichtgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 20. November 2015, Az.: 6 U 40/15, nicht rechtskräftig).
In dem Rechtstreit eines Markenrechtsinhabers mit einer bekannten Internetverkaufsplattform war streitig, ob und inwieweit eine Markenrechtsverletzung dadurch vorliegt, dass im Rahmen der Suchfunktion der Internetseite der Verkaufsplattform die durch den Markeninhaber geschützte Marke eingegeben werden konnte und dann unter Nutzung der Suchfunktion die Internetverkaufsplattform auch Angebote von Produkten darstellt, die nicht durch den Markeninhaber verkauft und/oder hergestellt werden. Darin sah das den anspruchsführende Unternehmen eine Verletzung seiner Markenrechte, da unter Nutzung der Marke Fremdprodukte angezeigt werden.
Das Oberlandesgericht Köln folgte zum Teil den geltend gemachten Ansprüchen. Grundsätzlich sieht das Gericht hier eine Verantwortlichkeit der Internetverkaufsplattform für die durch die Eingabe des geschützten Kennzeichens im Rahmen der Suchmaske des Internetverkaufsangebotes generierten Suchergebnisse.
Die Argumentation des beklagten Unternehmens, dass es sich hier um eine technische Vorrichtung handelt, die auf Basis der Eingaben anderer Suchen die entsprechende Suchergebnisse darstellt, reichte den Richtern nicht aus, um hier eine Markenrechtsverletzung zu verneinen.
Praxistipp:
Dieses Urteil ist für Inhaber von geschützten Marken und Unternehmenskennzeichen wesentlich, da sie insoweit jetzt gute Chancen haben, Ansprüche gegen entsprechende Internetverkaufsplattformen durchsetzen zu können, wenn und soweit unter Eingabe von geschützten Unternehmenskennzeichen oder Marken Suchergebnisse generiert werden, die Fremdprodukte anzeigen und die aufgrund von Algorithmen und z.B. nicht durch den Einprogrammierung von Metatags entstehen.