Dies teilt die Wettbewerbszentrale in Bezug auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit (Urteil vom 24.März 2016, Az.: I ZR 7/15). Ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht wurde nicht angenommen, da die Textilkennzeichnungsverordnung eine Pflicht zur Angabe der textilen Zusammensetzung im Rahmen der Werbung nur dann annehme, wenn die Werbung bereits das Erfordernis der „Bereitstellung am Marke“ erfülle. Dies sei bei einer Prospektwerbung ohne Bestellmöglichkeit nicht gegeben, da diese nur eine Information über die beworbene Ware sei und den Betrachter zu einem Besuch des weiteren Angebotes des werbenden Unternehmens verleiten solle.
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