Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat nach eigenen Angaben Bußgelder gegen Unternehmen verhangen, die ohne rechtliche Grundlage nach der Entscheidung des EuGH zum Safe Harbor Abkommen Daten, insbesondere Mitarbeiter-und Kundendaten, in die USA übermittelt haben. Die Bußgelder sollen 8.000 EUR, 9.000 EUR und 11.000 EUR betragen haben. Unternehmen auch außerhalb von Hamburg ist daher zu raten, Ihren Datentransfer in die USA auf neue rechtliche Grundlagen umzustellen oder aber den Transfer einzustellen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Verkauf eines Produktes im Paket mit einer geringfügigen Zugabe kann eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr.4 UWG sein, wenn der Verkauf auf Amazon stattfindet und dort ein „Anhängen“ an die entsprechende Produktbeschreibung (ASIN) für einen Mitbewerber nicht möglich ist
- OLG Düsseldorf: Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO begründet Schuldverhältnis; Wird Monatsfrist des Art. 12 III 1 DSGVO nicht eingehalten, so tritt ohne Mahnung Verzug nach § 286 II 2 BGB ein
- OLG Köln: Angebot nach wechselseitigen Abmahnungen wegen UWG-Verstößen für ein zukünftiges Verfahren im Umgang mit Wettbewerbsverstößen ohne Verzicht auf Ansprüche ist kein Indiz im Sinne des § 8c UWG für Rechtsmissbrauch
- OLG Schleswig: Berechtigtes Interesse der Meldung von Negativdaten an Schufa nach Art. 6 I lit.f) DSGVO bezieht sich nicht auf Nebenforderungen, die aufgrund von Zahlungsforderungen aus Vertragsverhältnis bestehen
- OLG München: Kein Anspruch auf Löschung einer den Betroffenen störenden Bonitätsbewertung aus Art. 17 DSGVO, da Datenverarbeitung durch erhebendes Unternehmen aufgrund berechtigten Interesses nach Art.6 I lit.f) DSGVO gerechtfertigt