Zumindest dann, wenn die Trefferliste unter Eingabe einer geschützten Marke entsteht und in der Trefferliste auch Mitbewerberprodukte des Markeninhabers in einer nicht abgrenzbaren Darstellung vorhanden sind. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 10. Februar 2016, Az.: 6 U 6/15). In dem Rechtstreit war eine bekannte Internetverkaufsplattform durch einen Markeninhaber in Anspruch genommen worden. Dieser hatte bemängelt, dass bei der Eingabe seiner geschützten Marke nicht nur die Produkte, die unter der geschützten Marke angeboten werden, in der Trefferliste der internen Suchmaschine dargestellt wurden, sondern auch Mitbewerberprodukte und nicht deutlich für die Betrachter/ die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar ist, dass es sich um solche Mitbewerberprodukte handelt. Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sehen in der Verwendung der Marke zu Generierung der Trefferliste, die nicht nur Produkte enthält, die über die Marke angeboten werden, in einer unübersichtlichen Darstellung eine Verletzung der bestehenden Markenrechte und bestätigen den Unterlassungsanspruch, der bereits in dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts ausgesprochen worden war.
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