Darauf weist die Wettbewerbszentrale anhand eines aktuellen Urteils des Landgerichts Koblenz hin (Urteil vom 26. April 2016, Az.: 1 HK O 1/16; nicht rechtskräftig). Streitig war die Printwerbung eines Telekommunikationsanbieters. Dieser hatte seinen DSL- Tarif beworben und dabei nur die Aussage getätigt „Inklusive Internet ohne Zeitlimit“ Weitere Hinweise auf Einschränkungen erfolgen nicht. Diese fanden sich erst auf der Internetseite und unter anderem ein Hinweis dahingehend, dass ab einem bestimmten Verbrauch von Datenvolumen eine Drosselung eine Geschwindigkeit erfolgte. Dies sahen die Richter nicht als ausreichend an und nahmen insoweit eine wettbewerbsrechtliche Irreführung an.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Vertrag zur Implementierung eines auf Standardsoftware basierenden ERP-Systems ist meistens ein Vertrag mit Elementen aus dem Dienst- und Werkvertragsrecht
- OLG München: Online-Bewertungsanbieter muss aufgrund einer Rüge eines Bewerteten aktiv werden und die Beschwerde prüfen; Geschieht dies nicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung einer Bewertung
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich
- LG Coburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche