Den, so der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung (Urteil vom 21. April 2016, Az.: I ZR 100/15 – Notarielle Unterlassungserklärung), die Wiederholungsgefahr entfällt in diesem Fall nicht mit dem Zugang der Unterlassungserklärung. Dies geschieht erst dann, wenn der Abmahner bei dem zuständigen Gericht zu der notariellen Unterlassungserklärung ein Beschluss über die Androhung von Ordnungsmitteln (Haft oder Geldzahlung) ergangen ist und dieser zugestellt ist. Daher ist dies kein probates Mittel nach einer Abmahnung gerade dann, wenn die Gefahr nicht vollständig beseitigt werden kann. Die Richter stellten zugleich fest, dass der Abmahner nach Eingang der notariellen Unterlassungserklärung diese nicht akzeptieren braucht, sondern auch den gerichtlichen Weg beschreiten kann, ohne dass dies für ihn nachteilig ist.
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