So das Oberlandgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 21. März 2017, Az.: 4 U 183/16). In dem Rechtstreit zwischen zwei Wettbewerbern, die Küchen vertreiben, war streitig, ob und in wie weit die Bewerbung im Rahmen eines Radiowerbespots mit folgender Aussage: wettbewerbswidrig war:
„Wir feiern die die Neueröffnung unseres Einrichtungszentrums in I. Nach Totalumbau und großer Erweiterung. Genießen Sie die neue Dimension des Wohnens mit gigantischen Markenmöbelangeboten. Das neue X-Einrichtungszentrum in I. Jetzt große Neueröffnung. Die Feier geht weiter.“
Tatsächlich war es so, dass nur eine Erweiterung und Umbau stattgefunden hat. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm sahen hier in dem einstweiligen Verfügungsverfahren eine wettbewerbsrechtliche Irreführung als gegeben an