So das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 31. Mai 2017, Az.: 21 U 9/16, nicht rechtskräftig). Das Gericht sieht in der nicht rechtskräftigen Entscheidung die Informationen von und über Dritte, die dann den Eltern über den Zugang des Accounts offenbar werden würden, über das Fernmeldegeheimnis, verankert im Telekommunikationsgesetz (TKG) als geschützt an. Einen Ausnahmefall sei in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung nicht gegeben, bei der Eltern erfahren wollten, ob der Tod ein Unfall oder Suizid gesehen sein könnte. Da die Revision zugelassen wurde, ist bei deren Einlegung mit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zu rechnen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Werbung eines Luftfahrtunternehmens mit Angabe „CO2-neutral reisen“ bei unzureichender Aufklärung ist irreführend nach § 5 UWG
- OLG Karlsruhe: Abmahnung nach § 13 III UWG unberechtigt, wenn bei der Abmahnung feststand, dass der Unterlassungsanspruch verjähren würde, bevor die eingeräumte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung endet
- Schließung der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) kommt- Entsprechende EU-Verordnung wird mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben
- OLG Köln: Verkauf eines Produktes im Paket mit einer geringfügigen Zugabe kann eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr.4 UWG sein, wenn der Verkauf auf Amazon stattfindet und dort ein „Anhängen“ an die entsprechende Produktbeschreibung (ASIN) für einen Mitbewerber nicht möglich ist
- OLG Düsseldorf: Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO begründet Schuldverhältnis; Wird Monatsfrist des Art. 12 III 1 DSGVO nicht eingehalten, so tritt ohne Mahnung Verzug nach § 286 II 2 BGB ein