So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24. Mai 2017, Az.: 6 U 161/16). Streitig war, ob unter den Begriff der „Werbung“, der als zu unterlassende Handlung im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung enthalten war, auch Aussagen von Kunden im eigenen Bewertungssystem fallen. Die Richter des OLG Köln bejahten dies und begründeten ihre Ansicht unter anderem damit, dass die Kundenmeinungen zu Werbezwecken genutzt und dargestellt werden würden.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Vertrag zur Implementierung eines auf Standardsoftware basierenden ERP-Systems ist meistens ein Vertrag mit Elementen aus dem Dienst- und Werkvertragsrecht
- OLG München: Online-Bewertungsanbieter muss aufgrund einer Rüge eines Bewerteten aktiv werden und die Beschwerde prüfen; Geschieht dies nicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung einer Bewertung
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich
- LG Coburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche