So das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung ( Urteil vom 9. Februar 2018, Az.: 4 U 87/17, nicht rechtskräftig). Ein Anbieter konnte sich nicht erfolgreich auf die Anwendung des § 312 Abs.2 Nr.2 BGB berufen. Dieser hat folgenden Wortlaut:
„..Das Widerrufsrecht besteht… nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde.“
Das Berufungsgericht folgte der erstinstanzlichen Entscheidung und sah diese Regelung auf die angebotenen Produkte nicht als anwendbar an. Ob Rechtsmittel eingelegt wurde, ist nicht bekannt.