So das OLG München in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 15. März 2018, Az.: 29 U 2137/17, n.rkr.). Das verklagte Unternehmen hatte in den AGB des betriebenen Reiseportals die Haftung für Angaben zu vermittelten Beförderungsleistungen und anderen Leistungen im Bereich der Touristik ausschießen wollen und dargestellt, dass diese keine Zusicherung gegenüber den Kunden sei, sondern nur Angaben gegenüber dem Unternehmen wiedergeben. Das Gericht sah die Klausel als unzulässig, da das Reiseportal, dass nur die Reisen von Anbieter an Kunden vermittele sich nicht von den Inhalten der zur Geschäftsbesorgung genutzten Angaben und damit auch der Werbung, die zu einem Abschluss eines Vertrages, freisprechen könne.
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