Geschieht dies nicht, nach Ablauf der gesetzten Frist wird der gerichtliche Weg beschritten und dann eine Unterlassungserklärung abgegeben, so kann das angerufene Gericht die Kosten des Rechtsstreits dem Abmahner auferlegen. So auch in dem Sachverhalt, über den das OLG Bamberg zu entscheiden hatte ( Beschluss vom 09. April 2018 Az.: 3 W 11/18). Dort wurde dem abgemahnten Unternehmen durch den abmahnenden Wettbewerbsverein eine Abmahnung am 23. Oktober 2017 übermittelt verbunden mit der Forderung, bis zum 1. November 2017 eine Unterlassungserklärung wegen angeblichen Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abzugeben. Die Erklärung wurde dann am 3. November 2017 abgegeben, nachdem am 2. November 2017 durch den abmahnenden Verein ein Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt worden war. Nach Erledigungserklärungen war über die Kosten zu entscheiden. Die Richter des OLG legten diese dem abmahnenden Verein auf, dass mit der Abmahnung keine angemessene Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt worden war.
Denn: In die gesetzte Frist fielen ein Wochenende, zwei gesetzliche Feiertage und ein „Brückentag“.