So das Landgericht Köln in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 3. April 2018, Az.: 31 O 179/17). In dem Rechtsstreit war die Frage der Verletzung von Kennzeichenrechten unter anderem durch die Registrierung einer Domain streitig. Das Landgericht sieht hier den Domaininhaber, der im Rahmen eines Webdesignvertrages auch die Registrierung der Domain für seinen ausländischen Kunden vertraglich vereinbart hatte, als Beklagter der geltend gemachten Ansprüche, unter anderem auf Unterlassung, als gegeben an. Die Argumentation des Beklagten, dass er nur Treuhänder gewesen sei, da gemäß den Richtlinien der DENIC eG keine Domaininhaberschaft für den Kunden aus dem Ausland möglich sei, verfing nicht.
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