So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung(Urteil vom 20. April 2018, Az.: 6 U 153/17) Neben dem Ausschluss von 40 Herstellern und deren Produkten aus dem Preisnachlass waren noch weitere  Einschränkungen vorhanden.so z.B. reduzierte Ware. Die Richter sahen die Werbung mit der Angabe aufgrund der erheblichen Einschränkung als irreführend an, da die Aussage, die als Blickfang genutzt wurde, objektiv unzutreffend sei, da gerade nicht auf „fast alles“ der Preisnachlass gewährt wurde.