Die Folge in einem Rechtsstreit, den das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden hatte (Urteil vom 15. Februar 2018, Az.: 2 U 96/17), war, dass eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung nicht geltend gemacht werden konnte.
Ein Onlinehändler, der bei eBay aktiv war, hatte sich wie folgt verpflichtet:
„zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz auf der Handelsplattform eBay betreffend Dekorationstextilien Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, in denen in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung Waren in Fertigpackungen, und/oder in offenen Packungen und/oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Länge angeboten werden, ohne neben den Endpreis gleichzeitig auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben“
Durch die Miniaturansicht (Screenshot ist über Link am Ende im Urteil abrufbar) sah der vormals Abmahnende einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und fordert 3.000 EUR Vertragsstrafe.
Die Richter des Oberlandesgericht Stuttgart folgten dieser Ansicht nicht und sahen keinen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung. Das maßgebliche Argument ist, dass die Miniaturansicht bereits kein Anbieten im Sinne des § 2 PAngV ist.