So das Oberlandesgericht Celle in einem Hinweisbeschluss in einem Berufungsverfahren, mit dem auf die Unbegründetheit der Berufung hingewiesen wurde (Beschluss vom 08. Mai 2018, Az.: 13 U 12/18). Ob die Berufung zurückgenommen wurde, ist dem Schreiber des Beitrages nicht bekannt. Ein Kfz-Händler hatte über seinen Facebook-Account einen Beitrag eines Kfz-Herstellers zu einem bestimmten Kfz-Modell, das positiv getestet worden war, geteilt. Jedoch fehlt in dem Beitrag auf dem Facebook-Acoount des Kfz-Herstellers unstreitig die Angabe zur CO2-Emission. Im Verfahren war streitig, ob das Teilen des Beitrages unter den Begriff der Werbung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV fällt. Dies bejahte das Gericht und damit auch den Unterlassungsanspruch.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Vertrag zur Implementierung eines auf Standardsoftware basierenden ERP-Systems ist meistens ein Vertrag mit Elementen aus dem Dienst- und Werkvertragsrecht
- OLG München: Online-Bewertungsanbieter muss aufgrund einer Rüge eines Bewerteten aktiv werden und die Beschwerde prüfen; Geschieht dies nicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung einer Bewertung
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich
- LG Coburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche