Dies gilt dann, wenn ein schuldhaftes Verhalten vorliegt und die Plattformen als Erfüllungsgehilfen tätig werden. So auch in einem Fall, den das Landgericht Memmingen zu entscheiden hatte (Endurteil vom 18. Juli 2018, Az.: 1 HK O 137/18). Nach einer Unterlassungserklärung war der zuvor Abgemahnte auf 4000 EUR Vertragsstrafe verklagt worden. Die Verstöße befanden sich auf zwei bekannten Immobilienvermittlungsplattformen. Das Gericht rechnete diese Plattformen dem Abgemahnten als Erfüllungsgehilfen zu. Im Falle des Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung muss sich der Unterlassungsschuldner exkulpieren, das heißt das Nicht-Verschulden beweisen. Dies gelang in dem zu entscheidenden Fall nicht. Die Vertragsstrafe war daher begründet und die Verurteilung erfolgte.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG München: Online-Bewertungsanbieter muss aufgrund einer Rüge eines Bewerteten aktiv werden und die Beschwerde prüfen; Geschieht dies nicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung einer Bewertung
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich
- LG Coburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche
- OLG Brandenburg: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nicht nach § 312g II Nr.1 BGB wegen einer Personalisierung eines Produktes ausgeschlossen, wenn bei der Personalisierung durch den Kunden aus vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten der Produktzusammenstellung ausgewählt werden kann