einen geltend gemachten Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verantwortlich, helfen nicht weiter. Dies bestätigt auch das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 2. August 2018, Az.: 8 O 20/18) in einem wettbewerbsrechtlichen Streitverfahren. Ein Onlinehändler war wegen fehlender Grundpreisangaben von einem Wettbewerbsverein abgemahnt worden. Der Hinweis auf die Vorgaben der Verkaufsplattform half nicht. Das Landgericht gab der Klage auf Unterlassung und Tragung von Abmahnkosten statt, da ein Verschulden (Anmerkung des Autors: Dies war schon immer so) für den Unterlassunganspruch nicht erforderlich sei.
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