Die Bewerbung von Elektrohaushaltgeräte ohne Angaben des Herstellers ist eine Irreführung durch Unterlassen So das Landgericht Dortmund in einer Entscheidung (Urteil vom 24. Oktober 2018, Az.: 10 O 15/18). Ein Möbelhändler hatte Elektrohaushaltsgeräte unter Angabe von Preisen in einer Werbung beworben und dabei die Hersteller der Geräte nicht genannt. Dies sieht das Landgericht Dortmund aber als Fehlen einer wesentlichen Information an, die der Verbraucher für eine Entscheidung über den Kauf oder Nicht-Kauf benötigt. Das Gericht bejahte daher eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG
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