Die Bewerbung von Elektrohaushaltgeräte ohne Angaben des Herstellers ist eine Irreführung durch Unterlassen So das Landgericht Dortmund in einer Entscheidung (Urteil vom 24. Oktober 2018, Az.: 10 O 15/18). Ein Möbelhändler hatte Elektrohaushaltsgeräte unter Angabe von Preisen in einer Werbung beworben und dabei die Hersteller der Geräte nicht genannt. Dies sieht das Landgericht Dortmund aber als Fehlen einer wesentlichen Information an, die der Verbraucher für eine Entscheidung über den Kauf oder Nicht-Kauf benötigt. Das Gericht bejahte daher eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG München: Online-Bewertungsanbieter muss aufgrund einer Rüge eines Bewerteten aktiv werden und die Beschwerde prüfen; Geschieht dies nicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung einer Bewertung
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich
- LG Coburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche
- OLG Brandenburg: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nicht nach § 312g II Nr.1 BGB wegen einer Personalisierung eines Produktes ausgeschlossen, wenn bei der Personalisierung durch den Kunden aus vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten der Produktzusammenstellung ausgewählt werden kann