In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und damit das UWG vor. So entschieden in einem Gerichtsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 28. Februar 2019, Az.: 6 U 181/17). Es stritten sich zwei Wettbewerber um die Frage, ob Batterien für fahrende Kinderautos „Gerätebatterien“ oder „Industriebatterien“ nach dem Batteriegesetz (BattG) sind. Das beklagte Unternehmen hatte Kinderautos entsprechend vertrieben. Das klagende Unternehmen hatte festgestellt, dass eine Registrierung beim Umweltbundesamtes für die Batterien in der Kategorie „Gerätebatterien“ erfolgt war. Das klagende Unternehme ist der Ansicht, dass die Batterien aber „Industriebatterien“ sind und machte einen Unterlassungsanspruch geltend, da die eine falsche Registrierung vorliege. Die Richter des OLG sahen mit ausführlicher Begründung, dass die Batterien „I Industriebatterien“ sind und sahen in der Folge unter anderem mit folgender Begründung auch eine Verstoß gegen §§ 3 Abs.3, 4 Abs.1 BattG und damit auch eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG. Auch eine fachliche Stellungnahme des Umweltbundesamtes half nicht, um den Unterlassungsanspruch zu beseitigen.
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