Hier liegt dann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und dort § 5a Abs.6 UWG vor. So zumindest das Landgericht Hamburg in einer Entscheidung (Urteil vom 21. Dezember .2018, Az.: 315 O 257/17) in einem Rechtsstreit zwischen einem Wettbewerbsverein und einem Start-Up-Unternehmen, dass auch eine Zeitschrift im Internet zur Verfügung stellt und dort Beiträge mit der Angabe „Sponsored Content“ gekennzeichnet hatte, die redaktionelle Werbung kennzeichnen sollte.
Kennzeichnung einer werblichen Darstellung mit der Angabe „Sponsored Content“ ist nicht ausreichend, um werblichen Inhalt zu kennzeichnen
Allgemein, E-Commerce / Wettbewerbsrecht
