Die Wettbewerbszentrale berichtet über ein geführtes Verfahren, das vor dem Oberlandesgericht Hamburg in einem Anerkenntnisurteil des abgemahnten Unternehmens endete (OLG Hamburg, Anerkenntnisurteil vom 03.Mai 2019, Az.: 5 U 48/15). Die Richter des Berufungsgerichts sahen die Angabe der kostenpflichtigen Servicerufnummer als Verstoß gegen § 3a UWG an, da ein Verstoß gegen§ 312a Abs. 5 BGB vorliege. Diese Regelung besagt wiederum folgendes:
„Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.“
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