darin, so dass Oberlandesgericht Nürnberg in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 17. Juli 2019, Az.: 3 W 1470/19) eine Tatsachenbehauptung enthalten ist, die nachprüfbar ist. Diese Tatsachenbehauptung ist, dass zwischen dem Bewerteten und dem Bewertenden ein tatsächlicher Kontakt stattgefunden hat und dieser zu dieser Bewertung geführt hat. In dem Rechtsstreit war die Bewertung einer Arztpraxis streitig. Die Ärzte, die die Praxis betreiben, waren gegen den Betreiber des Dienstes „Google Maps“ vorgegangen und hatte Auskunft der Daten des Bewertenden gefordert. Der Bewertete, so das Gericht im Rahmen einer Entscheidung, muss ggf. substantiiert darlegen und beweisen, dass kein Kontakt bestand oder Bewertung unzutreffend ist.
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