So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13. September 2019, Az.: 6 U 29/19, nicht rechtskräftig). Der Markeninhaber, bekannt für Küchenmaschinen, war gegen die Nennung von Marken für Kochbücher gegen einen Verlag aus registrierten Marken vorgegangen. Letztendlich sahen die Richter die Verwendung der Marke, obwohl ggf. markenrechtsverletzend, hier nach § 23 Nr.3 MarkenG als zulässig an.
Diese Vorschrift besagt folgendes:
„Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen: die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.“
Genau diese Erforderlichkeit sah das Gericht hier wegen den Rezepten für die Küchenmaschine, die durch die Marken geschützt sind, als gegeben an.