Bedenken gegen Schutz von Daten bestehen und die technische Ausstattung im Home-Office des Arbeitnehmers unzureichend ist. So das Landesarbeitsgericht München in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 26. August 2021, Az. 3 SaGa 13/21). Ferner stellt das Gericht fest, dass § 2 IV SARS-CoV-2-ArbSchVO kein subjektives Recht des Arbeitnehmers auf Arbeit im Home-Office begründet.