der Werbende nicht für die gesamte Dauer der beworbenen Garantie auch der Garantiegeber ist. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 11.November 2021, Az.: 6 U 121/21) in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung der Bewerbung zu der Bewerbung eines Anbieters einer Internetplattform für gebrauchte Elektrogeräte. Das Gericht sah die Bewerbung mit der Angabe einer Garantie von 36 Monaten als irreführend an, da der Anbieter nach der gesetzlichen Gewährleistung mit der Dauer von 2 Jahren selbst nur ein Jahr eine Garantie übernahm.
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