Das Gericht hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren zu klären, ob auch ein Widerrufsrecht bei einem Onlineverkauf von Konzertkarten besteht, wenn diese nicht direkt beim Veranstalter gekauft wurden, sondern bei einer Vermittlungsplattform. Im deutschen Recht findet sich ein Ausschluss des Widerrufsrechts in § 312g II Nr.9 BGB, in Anwendung der zugrundeliegenden europäischen Richtlinie, mit folgendem Wortlaut:
„Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.“
Die Richter sprachen ihr Urteil am 31. März 2022 (Az.: C‑96/21).