Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um eine Erklärungsirrtum nach § 119 I BGB handelt. So entschieden in einem Rechtsstreit durch das LG Magdeburg in einem Urteil vom 20. Januar 2021 (Az.: 2 O 706/20). In dem Klageverfahren war streitig, ob dem Kläger Ansprüche auf Vertragserfüllung bzw. Schadensersatz aus einem Kaufvertrag zu Waren zustanden, die der Beklagte im Wege der Internetauktion zum Kauf angeboten hatte. Der Beklagte hatte am Tag des Kaufes durch den Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt und auf einen Erklärungsirrtum bei Einstellung der Waren hinsichtlich des Startpreises verwiesen. Nach Zeugeneinvernahme sah das Gericht den Anfechtungsgrund und wies die Klage ab.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG München: Online-Bewertungsanbieter muss aufgrund einer Rüge eines Bewerteten aktiv werden und die Beschwerde prüfen; Geschieht dies nicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung einer Bewertung
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich
- LG Coburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche
- OLG Brandenburg: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nicht nach § 312g II Nr.1 BGB wegen einer Personalisierung eines Produktes ausgeschlossen, wenn bei der Personalisierung durch den Kunden aus vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten der Produktzusammenstellung ausgewählt werden kann