So das Gericht in seinem Urteil vom 13. März 2023 (Az.: 10 A 1443/19) im Rahmen eines Klageverfahrens gegen eine Anordnung der zuständigen Landesdatenschutzbehörde. Diese hatte eine längere Speicherung als 72 Stunden untersagt. Die zahlreichen Argumente der klagenden Genossenschaft überzeugten das Gericht nicht. Die Klägerin hatte unter anderem als Argument gegen eine längere Speicherung angeführt, dass erhebliche Schäden wirtschaftlicher Art drohten und eine Aufklärung binnen 72 Stunden oft nicht möglich sei. Ferner seien auch erhebliche Schäden durch Vandalismus zu verzeichnen. Die Richter bewertete das Verbot jedoch als rechtmäßi.
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