So entschieden in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eines qualifizierten Wettbewerbsverbandes gegenüber einem Unternehmen, dass einen Onlineshop betrieb. Dieses hatte für Bekleidung die Detailangaben zur beworbenen Ware auf den Produktdetailseiten angeben, aber nicht auf der Produktübersichtsseite und auf der Bestellabschlussseite selbst dargestellt. Auf der Bestellabschlussseite konnte per Verlinkung die Information eingeholt werden. Dies ist, so das Gericht in seinem Urteil vom 7. November 2023 (Az.: 91 O 69/23), nicht mit den rechtlichen Vorgaben des § 312j II BGB vereinbar.
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