So das Gericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2024 (Az.: 18 O 18/23) im Rahmen eines Wettbewerbsrechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes rund um Angebotsdarstellungen auf einer bekannten Internetverkaufsplattform. Der beklagte Verkäufer hatte bei einem beworbenen Produkt keine Grundpreisangabe vorgenommen. Dies zu Unrecht, wie das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme nach Zeugeneinvernahme feststellte.
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