So das Gericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023 (Az.: 5 O 6/23). Neben einem Unterlassungsanspruch der weiteren Zusendung von E-Mail-Werbung wurde dem klagenden Empfänger auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 500,00 EUR zugesprochen. Diesem war trotz Widerruf der Einwilligung in den Empfang von Werbung sowie einem mehrfach erklärten Widerspruch weiterhin in mehreren Fällen E-Mails mit werbendem Inhalt zugeschickt worden. Das Gericht sieht grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz gegeben.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Bamberg: Fitnessstudio muss bei Werbung für Laufzeitverträge Gesamtpreis für gesamte Laufzeitzeit angeben und nicht nur den Preis pro Monat -> Verstoß gegen §§ 5a I, 5b I Nr. 3 UWG
- LG Hamburg: „Alter Wein in neuen Schläuchen“- Fehlende Informationen zum Widerrufsrecht bei Angeboten an Verbraucher über Onlineshop sind Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
- OLG Nürnberg: Blickfangwerbung mit Angabe „20% auf alle Ostersüßwaren“ irreführend, wenn über Erläuterung einer in der Angabe enthaltenen Fußnote bestimmte Ostersüßwaren von der Preisreduzierung ausgenommen sind
- BayObLG: Wirksamer Einbezug von AGB bei B2B-Vertrag bei deutlichem Hinweis auf Geltung der AGB und Auffindbarkeit unter Benennung einer URL bzw. Internetseite
- LG Frankenthal: Wenn ein Makler in die Wohnung oder Haus gelassen wird, um Fotos für ein Exposé zu erstellen, ist die eine ausreichende Einwilligung nach Art. 6 I lit a.) DSGVO für die Erstellung und Veröffentlichung der Fotos aus datenschutzrechtlicher Sicht