einen Anspruch auf eine Kopie von Dokumenten nach Art 15 III DSGVO besteht grundsätzlich jur in dem Ausnahmefall, dass damit die Durchsetzung von Rechten aus der DSGVO verbunden sei. Dann könnten auch Akten oder Dokumente in Kopie bzw. elektronischer Form als Auskunftserteilung erfolgen. So das Gericht in seinen ersten, grundsätzliche Rechtsfragen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO klärenden, Urteil vom 12. März 2024 (Az.: IX R 35/21). Der Anspruch, so das Gericht, gilt der Anspruch unabhängig von der konkreten Form der Aktenführung durch das Finanzamt.