Der Versicherung steht zudem auch ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB zu. So das Gericht in seinem Urteil vom 23. Mai 2024 (Az.: 5 O 128/21). Die beklagte Versicherung hatte die Leistung aus dem Versicherungsvertrag nach Ansicht des Gerichts berechtigt verweigert, da diese zu Recht die Anfechtung erklären konnte. Im streitgegenständlichen Sachverhalt hatte das klagende Unternehmen bei Versicherungsvertragsabschluss einen Fragenkatalog zu den tatsächlichen Voraussetzungen beantwortet (hier wird auf die vollständige Darstellung verzichtet, die Details sind dem verlinkten Urteil zu entnehmen). Unter anderem enthielt der Fragenkatalog folgende Fragen und Antworten des klagenden Unternehmens:

„3. Alle stationären und mobilen Arbeitsrechner sind mit aktueller Software zur Erkennung und Vermeidung von Schadsoftware ausgestattet:

Ja

  1. Verfügbare Sicherheitsupdates werden ohne schuldhaftes Zögern durchgeführt, und für die Software, die für den Betrieb des IT-Systems erforderlich ist, werden lediglich Produkte eingesetzt, für die vom Hersteller Sicherheitsupdates bereitgestellt werden (dies betrifft v.a. Betriebssysteme, Virenscanner, Firewall, Router, NAS-Systeme):

Ja“

Im Rahmen der Schadensregulierung nach einem erfolgten Hackangriff Ende des Jahres 2020 stellte sich heraus, dass das klagende Unternehmen für den Betrieb des Onlineshops einen Web SQL-Server mit dem Windows-Betriebssystem 2008 zum Einsatz brachte. Für diesen wurden nachweislich seit Januar 2020 kein Update für die Software bereitgestellt. Zudem wurde neben einem Fax-Server mit Windows 2003 Betriebssystem auch noch zwei weitere stationären PC eingesetzt, die ebenfalls mit dem Betriebssystem Windows 2003 betrieben wurden und als Speicherort für Informationen dienten, auf den die lokalen Arbeitsplatzrechner Zugriff nehmen konnten. Das Gericht bejahte den Anfechtungsgrud.