Und zwar, wenn dies nicht widerlegt, werden kann, in der Folge verbunden mit einem Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen, für das die Bestellenden tätig gewesen sind. So das Gericht im Rahmen der zugegebenermaßen sehr kurz gehalten Entscheidung in Form des Urteils vom 16. April 2024 (Az.: 4 U 151/22) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Mitbewerbern. Die Mitarbeitenden des beklagten Unternehmens hatten Bestellungen beim Kläger durchgeführt, danach Rücksendungen bzw. Retouren veranlasst und danach zu diesen Vorgängen Äußerungen zum Kläger in Form von Beschwerden bei Onlineverkaufsplattformen ausgeführt. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen § 826 BGB, genauso wie das Landgericht zuvor.
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