So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 4. Juni 2024 (Az.: X ZR 81/23) im Rahmen eines Rechtsstreites, in dem der Kläger von dem beklagten Unternehmen die Rückzahlung von geleisteten Zahlungen verlangte. Das beklagte Unternehmen betreibt eine Online-Buchungsplattform für Reisen und hatte auf der Bestellabschlussseite mehrere vertragliche Leistungen dargestellt und den Abschluss dieser Leistungen nur mit einem einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“ versehen. Zu den Leistungen gehörte unter anderem ein Abonnement für Vergünstigungen gegen eine Gebühr. Das Gericht sieht in der Darstellung der Bestellabschlussseite keine ausreichende Information (die genauen Darstellungen sind in der Entscheidung enthalten).