Im Streitfall sprach das Gericht mit Urteil vom 10. April 2025 (Az.: 12 Sa 1007/23) einen Betrag in Höhe von 1.000 EUR zu. Die Entscheidung fiel in einem Klageverfahren zu einer nicht erfolgten Einstellung eines Volljuristen bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Zu der Person wurde auch eine Recherche in einer Internetsuchmaschine durchgeführt. Nach einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wurden Ansprüche gerichtlich geltend gemacht. Als Rechtsgrundlage der Erhebung von personenbezogenen Daten nimmt das Gericht Art. 6 I 1 lit. b) DSGVO an.