So das Gericht in seinem Beschluss vom 1. Juli 2024 (Az.: 3 Ta 85/24) bezogen auf den Rechtsstreit, dessen Ausgang die Veröffentlichung eines Krankheitszustandes gegenüber Mitgliedern des beklagten Arbeitgebers, eines Vereins, in einer E-Mail an ca. 10.000 Mitglieder war. Der Rechtsstreit ist bei den Arbeitsgerichten „richtig aufgehoben“, da das Gericht hier einen Bezug zum Arbeitsverhältnis und eine unerlaubte Handlung nach § 2 I Nr. 3 d.) ArbGG sieht.
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