So das Gericht in seinem Urteil vom 14. Mai 2024 (Az.: VI ZR 370/22) in einem Rechtsstreit rund um Ansprüche des Klägers gegen eine Bank aus dem Datenschutzrecht, unter anderem auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Dieser umfasst auch die Nennung des Namens des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Eine solche Nennungspflicht sieht das Gericht nicht, sofern die Erreichbarkeit auf andere Art und Weise gewährleistet ist.