Dies ist ein „alter Hut“ im Bereich des E-Commerce-Rechts. Es gibt aber immer wieder Abmahnungen in diesem Bereich, die dann auch in einem Gerichtsverfahren münden. In einem solchen hat das Gericht in seinem Urteil vom 19. April 2024 (Az.: 416 HKO 26/23) den Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Wettbewerbsverband und einem Unternehmen entschieden, dass einen Onlineshop betrieb. Dieses hatte keine Informationen zum Widerrufsrecht verfügbar gemacht. Darauf wurde es zur Unterlassung im Rahmen eines Versäumnisurteils verurteilt, dass auch nach Einspruch bestand, hatte.
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