Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verantwortliche eigenständig Maßnahmen zur Behebung und Beseitigung von Datenschutzverstößen ergriffen hat. So das Gericht in seinem Urteil vom 26. September 2024 (Az.: C-768/21) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Das Gericht sieht einen Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde und folgt dabei den Anträgen des Generalanwaltes.
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