So unter das Gericht in seinem Urteil vom 26. September 2024 (Az.: 5 U 45/24) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen zwei Mitbewerbern im Bereich des Handels und des Verkaufs von Kfz-Reifen. Unter anderem wurde dabei mit der benannten Angabe geworben. Das Gericht sah dort, entgegen dem Landgericht, dass eine erlassene einstweilige Verfügung in diesem Punkt nach Widerspruch wieder aufhob, eine relevante Irreführung nach § 5 UWG.
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