So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 25. September 2024 (Az.: 6 U 25/24) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem verschiedene Ansprüche aufgrund unzulässiger geschäftlicher Handlungen nach dem UWG geltend gemacht wurden. Das beklagte Unternehmen hatte unter anderem in verschiedenen Werbeaussagen für die angebotenen Leistungen im Bereich von Solaranlagen eine Altersangabe von 15 Jahren, in verschiedenen Schreibweisen, verwendet. Das beklagte Unternehmen, eine GbR, wurde 2020 gegründet, wobei einer der Gesellschaft sein Einzelunternehmen im Bereich der Solaranlagentechnik seit dem Jahr 2009 betrieben hatte und diese bei der Gründung in die GbR eingebracht hatte. Das Gericht nahm hier eine Irreführung a.