So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 19. November 2024 (Az.: 27 U 2473/24 e) in einem Berufungsverfahren, in dem das Gericht die Absicht mitteilte, dass gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurückweisen zu wollen. Die Richter führen aus, dass ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO, genauer nach Art. 17 I a), c) oder d) DSGVO, an einer rechtmäßigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten scheitert. Die Datenverarbeitung sei rechtmäßig unter der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 I lit.f) DSGVO.